Die Patientenverfügung eines Menschen dient der Stärkung seines Selbstbestimmungsrechts. Sie regelt Art und Umfang der medizinischen und pflegerischen Betreuung im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit.

Sie kann mündlich geäußert werden, sollte aber möglichst schriftlich niedergelegt werden. Ihr Inhalt entspricht dem Patientenwillen und gilt in seiner Wertigkeit direkt nach dem selbst geäußerten Willen noch vor den Angaben eines Betreuers. Die Entscheidung eines gesetzlichen Betreuers gilt nur für den Fall einer nicht vorliegenden Patientenverfügung zum anliegenden Entscheidungsproblem.

Ärzte, die kritisch Kranke behandeln, sollen über das Vorliegen einer solchen Verfügung informiert sein. Sie haben sich nach ihr zu erkundigen. Wenn eine risikoreiche Intervention (Operation o. ä.) oder ein dem Tode oder einer Demenz entgegen gehender Verlauf zu erwarten ist, sollte der behandelnde Arzt im Vorfeld nach dem Patientenwillen fragen und die Abfassung einer Patientenverfügung anregen.

Bevor eine Patientenverfügung Anwendung findet, muss geklärt werden, ob sie unter den gegebenen Bedingungen gültig ist. Zweifel an der Gültigkeit können aufkommen, wenn sich die Lebensumstände des Patienten seit Verfassung der Verfügung wesentlich geändert haben (Beispiele: Heirat in der Zwischenzeit oder Verlust einer Bezugsperson).

Es muss außerdem geklärt werden, ob die Verfügung auf die aktuelle Situation zutrifft oder sich auf sie übertragen lässt, ob der Patient über die in Frage stehenden Maßnahmen vollinhaltlich aufgeklärt war, und ob die in ihr ausgesprochenen Behandlungsoptionen zulässig sind.

Sollte der Arzt zum Schluss kommen, dass die vorliegende Patientenverfügung nicht anwendbar ist, und wenn der Patient nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist, so gilt die Entscheidung des gesetzlichen Betreuers.

Dem Patienten kann der Rechtsanwalt helfen, individuell tragfähige Formulierungen zu finden und den Patientenwillen durchzusetzen.

Textbausteine für eine Patientenverfügung vom Ministerium der Justiz siehe hier.

Verweise


Beispiel für eine Patientenverfügung

Gesetzestext

 


Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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