Freiheitsbeschränkende Maßnahmen

Artikel aktualisiert am 13. Februar 2019

Freiheitsbeschränkende Maßnahmen unterliegen einer strengen gesetzlichen Regelung.

Hat ein Patient einer anderen Person eine Vorsorgevollmacht erteilt, die sich ausdrücklich auf freiheitsbeschränkende Maßnahmen wie das Anbringen von Bettgittern oder von Beckengurten an Rollstühlen zur Verhinderung von Stürzen bzw. sonstige ärztliche Zwangsmaßnahmen ohne Einschaltung des Betreuungsgerichts bezieht, so darf der Bevollmächtigte dennoch nicht alleine über solche Maßnahmen entscheiden.

Gemäß § 1906 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist für derartige Maßnahmen stets eine gerichtliche Genehmigung einzuholen, selbst dann, wenn der betreute Patient in seiner Vollmacht ausdrücklich keine gerichtliche Einmischung wünschte.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und mit der staatlichen Schutzpflicht begründet, die gebiete, Patienten vor Eingriffen Dritter zu bewahren, die selbst nicht (mehr) dazu in der Lage seien.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.06.2015, Az: 2 BvR 1967/12


Verweise

 


Autorin der Seite: St. Dönnebrink
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