Vertragsarztrecht

Artikel aktualisiert am 10. Februar 2019

Das Vertragsarztrecht regelt das Verhältnis von Ärzten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn ein Arzt nicht nur Privatpatienten sondern auch gesetzlich krankenversicherte Patienten (Kassenpatienten) behandeln möchte, muss er zunächst beim Zulassungsausschuss im Bezirk seiner Kassenärztlichen Vereinigung eine Vertragsarztzulassung beantragen. Diese macht ihn zum sog. „Vertragsarzt“ und berechtigt ihn zur Behandlung von Kassenpatienten.

Für Vertragsärzte enthält das Vertragsarztrecht über das für alle Ärzte geltende Berufsrecht hinausgehende Regelungen zum Umgang mit Patienten, Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen, anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen und insbesondere zur Kooperation mit anderen Vertragsärzten.

Kooperationsmodelle für Ärzte sind:

  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§705ff) geregelt:.
  • Die Partnerschaftsgesellschaft wird im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt.
  • Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird im GmbH-Gesetz geregelt. Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist nicht in allen Kammerbezirken für ärztliche Kooperationen zugelassen.

In den Gesetzesartikeln zu den verschiedenen Gesellschaftsformen wird u. a. geregelt, wer sich zusammenschließen kann, wer welche Anteile am Gesellschaftsvermögen hat, wer die Gesellschaft vertritt, wer haftet, wie die Gesellschaft zu beenden ist. Jede Gesellschaftsform hat ihre besonderen steuerrechtlichen Implikationen.

Verweise

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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
Homepage: http://www.jusmedicus.de