Vertragsarztzulassung

Artikel aktualisiert am 10. Februar 2019

Die Vertragsarztzulassung berechtigt den Arzt, gesetzlich krankenversicherte Patienten auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen zu behandeln. Die Vertragsarztzulassung wird auf Antrag des Arztes durch den Zulassungsausschuss erteilt, einer Behörde, die paritätisch aus Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und der Krankenkassen besetzt ist.

Voraussetzung für die Erteilung der Vertragsarztzulassung ist, dass der Arzt im Arztregister der KV eingetragen, fachlich (z. B.: Facharztstatus) und persönlich (z. B. keine Alkoholabhängigkeit) geeignet ist und dass an dem Ort der geplanten Niederlassung ein Vertragsarztsitz des entsprechenden Fachgebietes frei ist.

Die Vertragsarztzulassung verpflichtet den Arzt, gesetzlich krankenversicherte Patienten in seinem Fachgebiet zu den Konditionen der gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln und am Notdienst der KV teilzunehmen. Ferner unterliegt er der Fortbildungspflicht.

Möchte ein Arzt sich nicht in vollem Umfang (d. h. mindestens 31 h pro Woche) der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten widmen, hat er auch die Möglichkeit, lediglich eine halbe Vertragsarztzulassung zu erhalten, die mit einem halben Versorgungsauftrag verbunden ist.

Die Vertragsarztzulassung ist an einen bestimmten Praxissitz gebunden. Möchte der Arzt an einem anderen Ort vertragsärztlich tätig werden, muss er sich dies zuvor von der KV bzw. dem Zulassungsausschuss genehmigen lassen. Anderenfalls ist er nicht berechtigt, die an dem anderen Ort erbrachten vertragsärztlichen Leistungen abzurechnen.

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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
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