Im Falle der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung benötigt der Arzt die Einwilligung des Patienten. Wenn eine Entscheidungsfähigkeit oder Kommunikationsfähigkeit nicht mehr besteht, hält er sich an die Angaben der Patientenverfügung. Wenn jedoch ein Patient nicht zu Entscheidungen oder zu Willensäußerungen in der Lage ist und keine Patientenverfügung vorliegt, hat der Betreuer in Gesundheitsangelegenheiten im Sinne des Patienten zu entscheiden. Liegt vom Patient keine Vorsorgevollmacht vor, in der er einen solchen Betreuer festgelegt hat, bestellt das Vormundschaftsgericht in einer Betreuungsverfügung einen Betreuer in gesundheitlichen Dingen. Durch die Betreuungsverfügung erhält der Betreuer die Berechtigung, für den Patienten zu entscheiden. In der Regel wird ein naher Verwandter als Betreuer bestellt.

Eine Betreuung muss innerhalb einer kurzen Zeit (in der Regel innerhalb von 3 Tagen) eingerichtet sein. Bis zur Einrichtung einer Betreuung ist der Arzt verpflichtet, nach Maßgabe der ärztlichen Kunst für den Patienten zu entscheiden.

Formular für eine Betreuungsverfügung vom Bundesministerium der Justiz siehe hier.

Verweise


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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
Homepage: http://www.jusmedicus.de