Zulassungsrechtliche Änderungen beim GKV-Versorgungsstrukturgesetz – Dez. 2011

Artikel aktualisiert am 23. Februar 2018


Jüngste zulassungsrechtliche Änderungen beim GKV-Versorgungsstrukturgesetz

Das jetzt vorliegende Versorgungsstrukturgesetz enthält Vorgaben zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung, Regelungen zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung und Änderungen der Zulassungsregeln für medizinische Versorgungszentren. Das Gesetz sieht darüber hinaus Regelungen für eine Honorarreform und die Stärkung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen vor.

Zusammenfassung

Am 01.12.2011 hat der Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung verabschiedet. Dabei sind einige Änderungen in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden, die der Ausschuss für Gesundheit erst am 30.11.2011 empfohlen hat.

Im Einzelnen

1.) MVZ:

Der Kreis der Träger, die MVZ gründen dürfen, bestand im ursprünglichen Gesetzesentwurf nur aus zugelassenen Ärzten, zugelassenen Krankenhäusern und gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Dieser Gründerkreis ist um Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V erweitert worden.

Auch die zulässigen Rechtsformen sind erweitert worden. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf waren nur Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgesehen. Diese sind um eingetragene Genossenschaften erweitert worden.

2.) Wegfall des Vorkaufsrechts der KV, Ausschreibung von Vertragsarztsitzen:

Das ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehene Recht der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), ein Vorkaufsrecht im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens eines ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes auszuüben, um so die Nachbesetzung zu verhindern, ist gestrichen worden.

Stattdessen soll der Zulassungsausschuss für Ärzte künftig vor der Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes prüfen, ob ein Vertragsarztsitz überhaupt ausgeschrieben werden soll. Wird er aus Bedarfsplanungsgesichtspunkten nicht ausgeschrieben, hat die KV dem Arzt, der die Ausschreibung beantragt hat, eine Abfindung nach dem Verkehrswert zu bezahlen.

Soll der auszuschreibende Vertragsarztsitz durch einen Ehegatten, Lebenspartner, ein Kind oder einen angestellten Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder durch einen Vertragsarzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde, nachbesetzt werden, so hat der Zulassungsausschuss ein Ausschreibungsverfahren durchführen zu lassen. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens können sich aber auch andere Interessenten auf den Sitz bewerben. Kommt der Zulassungsausschuss zu dem Ergebnis, dass er einen solchen anderen Bewerber vorziehen würde, kann er auch dann noch entscheiden, dass der Vertragsarztsitz gar nicht nachbesetzt wird und die KV dem abgebenden Arzt eine Entschädigung für den Verkehrswert zu zahlen hat.

3.) Zulassungsverzicht:

um sich bei einem Vertragsarzt oder bei einem MVZ anstellen zu lassen.

Bisher war es so, dass kein Sitzverlegungsantrag gestellt werden musste, wenn ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichtet hat, um sich bei einem anderen Vertragsarzt oder bei einem MVZ anstellen zu lassen und sich die Praxis des anderen Vertragsarztes oder das MVZ nicht am selben Standort befand wie die bisherige Praxis.

Dies ist nun geändert worden. Künftig wird die Anstellung bei dem anderen Vertragsarzt oder im MVZ nur dann genehmigt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegen stehen. Der Zulassungsausschuss hat damit die Auswirkungen am Ort der bisherigen Praxis zu berücksichtigen. Wenn am Ort der bisherigen Praxis in dem entsprechenden Fachgebiet ein Versorgungsengpass entstehen könnte, muss der Zulassungsausschuss die Anstellungsgenehmigung verweigern. In diesen Fällen stellt sich der Gesetzgeber vor, dass der Vertragsarzt/das MVZ am bisherigen Praxisstandort die Eröffnung einer Zweigpraxis in Erwägung zieht.
Der Bundesrat hat das Gesetz am 16.12.2011 gebilligt. Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt es voraussichtlich am 01.01.2012 in Kraft.

Quelle:
Schlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Bundestagsdrucksache 17/8005 vom 30.11.2011

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St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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