Unwahre Arztbewertungen in Internetportalen


Unwahre Arztbewertungen in Internetportalen sind nicht selten und können den Tatbestand einer Straftat erfüllen. In diesem Fall kann der Portalbetreiber durch die Strafverfolgungsbehörde gezwungen werden, den anonymen Nutzer offen zu legen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2014, Az: VI ZR 345/13 (Pressemitteilung des BGH Nr. 102/2014) besagt, dass persönlichkeitsverletzende Inhalte einen Unterlassungsanspruch begründen (siehe hier).

Verweise