Hinauskündigungsklausel bei Berufsausübungsgemeinschaft von Ärzten

Artikel aktualisiert am 5. Dezember 2018


Hinauskündigungsklausel und Vollmachterteilung zur Erklärung des Zulassungsverzichts in Berufsausübungsgemeinschaft zulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass eine Hinauskündigungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag einer Berufsausübungsgemeinschaft auch dann zulässig ist, wenn der Verkauf der Praxis geplant war und die Berufsausübungsgemeinschaft nur vorübergehend eingegangen wurde, bis der abgebende Arzt 55 Jahre alt wird und damit den Kaufpreis begünstigt versteuern kann. Ferner hat das OLG Hamm entschieden, dass in einem Gesellschaftsvertrag wirksam geregelt werden kann, dass der ausscheidende Gesellschafter den verbleibenden Gesellschafter bevollmächtigt, für ihn den Verzicht auf die Vertragsarztzulassung gegenüber dem Zulassungsausschuss zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens zu erklären.

In dem zugrundeliegenden Fall wollte eine Ärztin ihre Praxis an ein medizinisches Versorgungszentrum veräußern. Da sie erst 53 Jahr alt war und damit den Kaufpreis voll hätte versteuern müssen, gründete sie mit dem MVZ unbefristet eine Berufsausübungsgemeinschaft. In dem Gesellschaftsvertrag war das Recht des MVZ vorgesehen, die Ärztin mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus der Gesellschaft hinaus zu kündigen. Zugleich hatte die Ärztin dem MVZ in dem Vertrag die Vollmacht erteilt, an ihrer Stelle den Verzicht auf ihre Zulassung zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gegenüber dem Zulassungsausschuss zu erklären. Die Bevollmächtigung erfolgte ausdrücklich unwiderruflich.

Beide Regelungen hat das OLG Hamm für wirksam erachtet.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.04.2011, Az: I-8 U 100/10, 8 U 100/10

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