Patientenaufklärung

Artikel aktualisiert am 6. April 2018

Die Patientenaufklärung ist Voraussetzung für einen informierte Zustimmung zu ärztlichen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen.

Die Patientenautonomie erfordert eine Einwilligung des Patienten als Grundlage der Behandlung. Voraussetzung für die Einwilligung ist eine angemessene Aufklärung durch den Arzt. Vor Diagnoseeingriffen, der Behandlung oder der Arzneimittelverschreibung hat der Arzt den Patienten über die Diagnose, den Verlauf der Behandlung sowie das Vorliegen von Behandlungsalternativen und über Risiken aufzuklären.

Ziel dieser sog. „Selbstbestimmungsaufklärung“ ist es, dem Patienten die Tragweite der Erkrankung sowie der medizinisch und pflegerisch indizierten Maßnahmen verständlich zu machen. Er soll damit in die Lage versetzt werden, seine Entscheidungen eigenverantwortlich und der Situation angemessen zu treffen (vgl. Selbstbestimmungsrecht von Patienten).

Außerdem hat der Arzt den Patienten darüber aufzuklären, welche Maßnahmen zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs erforderlich sind. Diese „Sicherungsaufklärung“ gibt dem Patienten notwendige Informationen zum Verhalten vor, während und nach der Behandlung.

Der Arzt muss sich vergewissern, dass der Patient die Aufklärung verstanden hat. Ist ein Patient nicht in der Lage, den wesentlichen Kern der Aufklärung zu verstehen, so muss der Arzt beim Amtsgericht einen Antrag auf Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung stellen. Der Betreuer in Gesundheitsfragen ist aufzuklären wie der Patient.

Die ordnungsgemäße Aufklärung durch den Arzt ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten (bzw. seines gesetzlichen Betreuers) in den Diagnoseeingriff bzw. die Behandlung. Ohne das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung des Patienten stellt jeder ärztliche Eingriff, auch wenn er fachgerecht und erfolgreich ist, eine rechtswidrige und strafbare Körperverletzung dar. Die erfolgte Aufklärung ist durch den Arzt in der Patientenakte zu dokumentieren.

Die Aufklärung gilt als wirksam, wenn ein Gespräch über den konkreten Heileingriff geführt worden ist, sofern ein unterschriebener Aufklärungsbogen vorliegt, auch wenn der Arzt sich nicht an jedes Detail des Gesprächs erinnern kann. Eine rein schriftliche Aufklärung allein genügt dagegen nicht (siehe hier).


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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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