Die Mitarbeit in einem MVZ muss vertraglich geregelt sein. Auf die Frage „Ich möchte in einem MVZ mitarbeiten: was muss im Vertrag berücksichtigt werden?“ kann folgendermaßen allgemein geantwortet werden:

Es gibt zwei Möglichkeiten, in einem MVZ ärztlich mitzuarbeiten: entweder als freiberuflicher Vertragsarzt oder als angestellter Arzt. In beiden Fällen ist eine Vertragsarztzulassung erforderlich.

Wird ein Arzt freiberuflich im MVZ tätig, behält er seine Vertragsarztzulassung selbst und arbeitet im Rahmen eines Gesellschafts- oder Kooperationsverhältnisses mit. Nach Beendigung des Vertrages mit dem MVZ kann der Arzt seine Vertragsarztzulassung mitnehmen und sich anderweitig niederlassen. Im Vertrag zwischen dem freiberuflich tätigen Arzt und dem MVZ muss geregelt werden, ob der Arzt am Vermögen des MVZ beteiligt ist oder nicht, ob er Mitbestimmungsrecht hat, in welchem Umfang er für das MVZ tätig wird, wie hoch seine Vergütung ist und wie das Haftungsrisiko verteilt ist. Ferner sind Regelungen über die Kündigungsfristen zu treffen und ob der Arzt sich nach Erhalt einer Abfindung einem Wettbewerbsverbot für die nächsten zwei Jahre nach seinem Ausscheiden in einem bestimmten Radius um das MVZ unterwerfen muss.

Wird ein Arzt als Angestellter im MVZ tätig, besitzt nicht er die Vertragsarztzulassung, sondern das MVZ. Das MVZ kann bis zu vier angestellte Ärzte auf einer Zulassung beschäftigen. Endet der Anstellungsvertrag, behält das MVZ die Zulassung und kann einen anderen Arzt anstellen. Der zuvor angestellt Arzt kann die Zulassung nicht mitnehmen. In dem Anstellungsvertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die Vergütung des Arztes sowie die Kündigungsfristen und ggf. ein Wettbewerbsverbot nach Erhalt einer Abfindung zu regeln.

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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
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