Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die ärztliche Maßnahme nach dem Standard der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung die gebotene Sorgfalt vermissen lässt und darum unsachgemäß erscheint. Maßstab ist der Facharztstandard, unabhängig davon, ob der behandelnde Arzt Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet ist.

Die Ursachen von Behandlungsfehlern können sehr vielfältig sein:

  • Sie können die Diagnose, die Therapie, die Arzneimittelverschreibung, etc. betreffen. Hier wird geprüft, ob eine Behandlung dem allgemeinen Standard gehorcht, wobei Leitlinien der Fachgesellschaften eine besondere Rolle spielen. Abweichungen im individuellen Fall müssen begründet und dokumentiert sein.
  • Sie können sich auch auf ein Organisationsverschulden beziehen. So können z. B. Hygienemängel, unzureichende Regelungen zum Ruf- und Bereitschaftsdienst oder zur Weitergabe von Informationen unter den Behandelnden zu einem Behandlungsfehler führen. Im Klagefall ist auch dies zu prüfen.

Die Rechtsprechung hat eine umfangreiche Kasuistik zum Thema Behandlungsfehler entwickelt. In der Regel verlassen sich die Gerichte bei der Feststellung eines Behandlungsfehlers auf ein Sachverständigengutachten, welches das Gericht einholt.


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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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