Selbstbestimmungsrecht von Patienten

Artikel aktualisiert am 6. Januar 2024

Selbstbestimmung ist ein Grundrecht aller Menschen und im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert. Das Selbstbestimmungsrecht von Patienten leitet sich daraus ab.

Umfang der Aufklärung: Um eine selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können, ist es für einen Patienten wichtig zu wissen, welche Behandlungsform als bestmöglich gilt, angeboten werden kann und der Krankheitssituation am ehesten angemessen ist – ohne Einschränkung durch ökonomische oder soziale Aspekte.

Im Sinne der Selbstbestimmung sind Behandlungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Patient zustimmt, und zwar in Kenntnis der Vor- und Nachteile, der wesentlichen Komplikationsmöglichkeiten und der alternativen Behandlungsmaßnahmen. Die Grundlagen für einen „informed consent“ herzustellen, ist Aufgabe des Arztes beim Aufklärungsgespräch. Er hat die eigenverantwortliche Entscheidung des Patienten so ausführlich wie nötig und gewünscht durch fachliche Information in verständlicher Form vorzubereiten.

Die Einsichtsfähigkeit des Patienten zum Zeitpunkt seiner Entscheidung muss kritisch gewürdigt werden. Im Zweifel kann ein psychiatrisches Gutachten hilfreich sein.

Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten ist rechtswidrig und kann als strafbare Körperverletzung gewertet werden (§ 223 StGB).

Mitteilung: Die selbstbestimmte Entscheidung zur medizinisch indizierten und anstehenden Diagnostik, Therapie oder Pflege kann auf folgenden Wegen geäußert und wirksam gemacht werden:

  • mündliche Äußerung bei Entscheidungsfähigkeit,
  • Patientenverfügung in schriftlicher Form, wenn der Patient aktuell entscheidungsunfähig ist.

Mitteilung bei mangelnder Mitteilungsfähigkeit: Wenn der Patientenwille nicht direkt erkennbar ist, kann für den Patienten entschieden werden. Dabei gilt folgende Reihenfolge:

  • die Entscheidung durch eine vom Patienten in einer Vorsorgevollmacht genannten Person oder – wenn eine Vorsorgevollmacht nicht vorliegt – durch einen juristischen Stellvertreter (Betreuer / Bevollmächtigter in Gesundheitsangelegenheiten), und wenn diese nicht zu erhalten ist,
  • der mutmaßliche Patientenwille, so wie er von Verwandten, Freunden oder Bekannten erfragbar ist, und wenn er nicht zu eruieren ist,
  • die nach ärztlichem Ermessen beste medizinische Behandlung.

Aussagen zum Patientenwillen und Patientenverfügungen oder anderen Grundlagen für eine Behandlungsentscheidung sind in den Krankenakten zu dokumentieren.


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Verweise



Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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