Sterbehilfe

Artikel aktualisiert am 13. Februar 2019

Sterbehilfe ist die Hilfe während der Sterbephase eines Menschen. Dabei ist nicht nur die unmittelbare unumkehrbare Phase des Sterbevorgangs sondern auch die Phase gemeint, in der der nahe Tod absehbar ist, in der also keine Heilung und kein Aufhalten des fortschreitenden schweren Krankheitsprozesses durch medizinische Maßnahmen erreichbar ist.

Die Hilfe dient in erster Linie der Linderung des subjektiv empfundenen Leids. In die Hilfe sollten auch die Angehörigen und engen Begleiter des sterbenden Menschen einbezogen werden.


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Passive Sterbehilfe

Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen ermöglicht es ihm, die Art der Behandlung und das Behandlungsziel zu bestimmen. Eine Patientenverfügung legt fest, wie behandelt werden soll, wenn er nicht mehr entscheidungs- und auskunftsfähig ist. Wenn der sterbende Mensch eine Behandlung mit heilender oder den Tod aufschiebender Zielrichtung ablehnt, ist der Arzt gehalten, alle Maßnahmen in dieser Richtung zu unterlassen. Dies wird als passive Sterbehilfe bezeichnet. Der Straftatbestand einer unterlassenen Hilfeleistung liegt nicht vor. Im Gegenteil würde der Arzt sich strafbar machen, würde er die Selbstbestimmung ignorieren. Denn eine Heilbehandlung ohne Einwilligung des Patienten stellt eine rechtswidrige Körperverletzung dar.

Aktive Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe heißt töten. Töten auf Verlangen ist nach §216 StGB (Strafgesetzbuch) rechtswidrig und strafbar. Töten ohne Verlangen des sterbenden Menschen (in der scheinbar „guten“ Absicht einer Erlösung von Leiden) kann eine Tötung gemäß § 212 StGB oder sogar einen Mord gemäß § 211 StGB darstellen..

Hilfe zur Selbsttötung

Gibt ein Mensch einem anderen Menschen Mittel an die Hand, mit denen er sich selbst töten kann, so ist dies nicht strafrechtlich rechtswidrig, selbst wenn er weiß, dass eine Selbsttötungsabsicht verfolgt wird. Eine Selbsttötung ist nicht strafbar, so dass eine Beihilfe zur Selbsttötung ebenfalls nicht strafbar ist. Das ärztliche Standesrecht verbietet es dem Arzt jedoch, gezielt zu einer Selbsttötung beizutragen. Zudem kann sich der Arzt eines Betäubungsmitteldelikts strafbar machen, wenn er dem Patienten Mittel zur Selbsttötung verschafft. Verordnet er jedoch Medikamente zur Linderung des Leidens, die der Patient zur Selbsttötung verwendet, so ist dies kein Straftatbestand für den verordnenden Arzt und widerspricht auch nicht dem ärztlichen Standesrecht.

Wenn einem Arzt bekannt wird, dass sich der von ihm betreute sterbende Mensch mit einer Selbsttötungsabsicht trägt, dann muss er überprüfen, ob die Maßnahmen zur Leidensminderung, so z. B. die medikamentöse Symptomkontrolle (Atemnot, Schmerzen, Mundtrockenheit etc.) oder die Häufigkeit der pflegerischen Maßnahmen (wie z. B. eine Umlagerung), ausreichen, oder ob die menschliche Betreuung unzureichend oder unangemessen ist (z. B. zu seltene Anwesenheit, mangelndes Mitgefühl, Missachtung der Intimsphäre). Denn diese Mängel können eine Selbsttötungsabsicht fördern.

Indirekte Sterbehilfe

Bei einer palliativen Therapie werden Medikamente zur Linderung des Leidens verwendet, die das Risiko einer Vorverlegung des Todeszeitpunkts in sich bergen. Ist nach Befragung des sterbenden Menschen oder – im Fall mangelnder Auskunftsfähigkeit – seines Bevollmächtigten in Gesundheitsangelegenheiten, oder aus der Patientenverfügung erkennbar, dass dies in seinem Sinne liegt, so können solche Medikamente verabreicht werden. Dies gilt auch für starke Schmerzmittel (wie Morphine), die einen supprimierenden Einfluss auf Atmungs- und Kreislaufzentrum ausüben. Die Inkaufnahme eines früher einsetzenden Todes bei sterbenden Patienten ist bei einer Medikation mit der Intention, das Leiden zu lindern, straffrei.

Verweise

 


Autor der Seite ist Prof. Dr. Hans-Peter Buscher (siehe Impressum).