Heilmittelwerbegesetz

Artikel aktualisiert am 16. Mai 2019

Heilmittelwerbegesetz: Gesetz zur Regelung der Werbung im Heilwesen, so von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach §3 des Medizinproduktegesetzes oder therapeutische Verfahren.

Mit diesem Gesetz soll verhindert werden, dass Werbung irreführt und fälschlich Erfolg verspricht. Die Angaben zu Arzneimitteln in der Werbung werden detailliert geregelt. So müssen u. a. Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Warnhinweise enthalten sein.

Außerhalb von Fachkreisen darf für Arzneimittel und Behandlungsverfahren nicht geworben werden, wenn nicht eingrenzende Bestimmungen beachtet werden. Beispielsweise darf

  • nicht mit Bildern in Berufskleidung oder bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeit geworben werden;
  • keine Aussage gemacht werden, die Angst hervorrufen;
  • keine Bilder in Werbung enthalten sein, die eine krankhafte Körperveränderung vor und nach Anwendung des beworbenen Mittels oder Verfahrens zeigen;
  • nicht dazu angeleitet werden, eine Selbstdiagnose durchzuführen.

Verweise

 


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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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