Haftungsrechtliche Auseinandersetzung

Artikel aktualisiert am 10. Februar 2019

Da auch der fachgerechte ärztliche Heileingriff juristisch gesehen eine Körperverletzung darstellt, muss der Arzt zunächst beweisen, dass er durch die wirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Für den Arzt ist es daher im Vorfeld besonders wichtig, die Aufklärung des Patienten und dessen Einwilligung sorgfältig zu dokumentieren.

Wenn ein Patient Haftungsansprüche gegenüber dem Arzt geltend macht, sollte dieser zunächst seine Berufshaftpflichtversicherung informieren und einen Rechtsanwalt beiziehen. Auf Anforderung des Patienten müssen diesem Kopien der vollständigen Patientenunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Meldet sich ein Rechtsanwalt im Namen des Patienten, muss dieser sowohl eine Vollmacht als auch eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorlegen. Die Kopierkosten hat der Patient zu tragen.

Nach Prüfung der Patientenunterlagen wird der Patient zunächst außergerichtlich Ansprüche geltend machen. In Absprache mit der Berufshaftpflichtversicherung und dem Rechtsanwalt sollte der Arzt prüfen, ob mit dem Patienten eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Hierbei ist nicht nur zu berücksichtigen, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler des Arztes vorgelegen hat, sondern auch, ob der Patient in der Lage ist, seine Ansprüche zu beweisen und der Arzt ggf. entlastendes Beweismaterial vorlegen kann. Je sorgfältiger der Arzt die Patientenbehandlung dokumentiert hat, desto eher gelingt ihm ein Entlastungsbeweis.

Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, die auch im Rahmen eines Gutachter- und Schlichtungsverfahren vor der Ärztekammer erzielt werden kann, wird der Patient Klage bei Gericht erheben. Das Gericht wird mangels eigener Sachkunde einen Sachverständigen mit der Begutachtung der vom Patienten als fehlerhaft behaupteten ärztlichen Behandlung beauftragen. Im Gerichtsprozess zählt nur das durch das Gericht eingeholte Sachverständigengutachten als Beweismittel. Gutachten, die die Parteien selbst in Auftrag gegeben haben, die die Gutachter- und Schlichtungsstelle der Ärztekammer oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen erstellt haben, zählen in einem Gerichtsprozess nicht als Beweismittel, sondern nur als beweisbedürftiger Parteivortrag.

Da das Gericht i. d. R. keine eigene Sachkunde in ärztlichen Spezialfragen hat, wird es sich nach dem Ergebnis des von ihm beauftragten Gutachtens richten. Daher ist es im Vorfeld wichtig, darauf zu achten, dass der durch das Gericht bestellte Gutachter tatsächlich ein neutraler Fachmann auf dem zu begutachtenden Gebiet ist. Das Gericht fragt vorab nach Einwänden der Parteien gegen den zu beauftragenden Gutachter.


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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
Homepage: http://www.jusmedicus.de