Anstellung von Ärzten in einem MVZ trotz Zulassungssperre

Artikel aktualisiert am 10. Februar 2019


Anstellung von Ärzten in einem im anderen Planungsbereich gelegenen MVZ trotz Zulassungssperre möglich?

Das Sozialgericht Nürnberg hat entschieden, dass Ärzte auf ihre Zulassungen verzichten können, um sich in einem MVZ anstellen zu lassen, auch wenn ihre bisherigen Vertragsarztsitze in einem anderen Planungsbereich liegen, als das MVZ.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Nürnberg ergibt sich aus dem Wortlaut des § 103 Abs. 4a S.1 SGB V nicht, dass der Vertragsarzt, der auf seine Zulassung zu Gunsten einer Anstellung im MVZ verzichtet, in den selben Planungsbereich bisher vertragsärztlich zugelassen sein muss, wie das MVZ, in dem er angestellt werden soll, denn in dieser Vorschrift sei nicht von „seinem“ Planungsbereich oder von dem Planungsbereich, in dem der Vertragsarzt bisher niedergelassen und zugelassen sei, die Rede.

Ferner hat das Sozialgericht Nürnberg entschieden, dass Vertragsärzte auch dergestalt auf deren Zulassung verzichten können, dass sie an ihrem bisherigen Vertragsarztsitz als angestellte Ärzte des MVZ tätig werden und dies zu einer Zweigpraxis des MVZ wird, auch wenn das MVZ und die Zweigpraxis in verschiedenen Planungsbereichen liegen. Dem stehe der Grundgedanke einer Versorgung aus einer Hand in einem MVZ nicht entgegen, denn dieser Grundgedanke widerspreche in keiner Weise der Zulässigkeit von Filialen von MVZ.

Das Urteil ist (Nov. 2012) noch nicht rechtskräftig, das Verfahren wird derzeit in der Berufung beim Landessozialgericht München geführt (AZ: L 12 KA 77/12).

Quelle: Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 28.03.2012, AZ: S 1 KA 60/11

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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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