zur Musterberufsordnung Ärzte 2011
Novellierung der Musterberufsordnung für Ärzte in der Fassung der
§§ 2, 7 MBO: Allgemeine ärztliche Berufspflichten und Verhaltensregeln
Durch die Novellierung der Musterberufsordnung für Ärzte in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel wurden die allgemeinen ärztlichen Berufspflichten und Verhaltensregeln erweitert und konkretisiert. ...mehr
Maria-Stephanie Dönnebrink, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
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§ 8 MBO: Aufklärungspflicht
Schon nach der bisherigen Fassung des § 8 der Musterberufsordnung-Ärzte (MBO) bedürfen Ärzte der Einwilligung der Patienten zu ihrer Behandlung. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen. Diese Aufklärungspflicht wird vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung folgenderweise erweitert und konkretisiert: ...mehr
Maria-Stephanie Dönnebrink, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
§ 12 MBO: Honorar und Vergütungsabsprachen
In dem Bereich Honorar und Vergütungsabsprachen ist einer neuer Absatz 4 zu Individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL-Leistungen) eingefügt worden. Hier ist nunmehr festgelegt, dass Patienten, die IGEL-Leistungen in Anspruch nehmen möchten vorher schriftlich informiert werden müssen. ...mehr
Ute Frodl, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
§ 15 MBO: Forschung
In § 15 MBO wird jetzt klargestellt, dass nur solche Forschungsvorhaben, die die psychische oder körperliche Integrität eines Menschen oder andere individuelle Rechte berühren, der Beratung durch eine Ethik-Kommission bedürfen. ...mehr
Ute Frodl, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
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§ 16 MBO: Beistand für Sterbende
Mit der Neuregelung des § 16 MBO Beistand für Sterbende wurde hervorgehoben, dass Ärztinnen und Ärzte Sterbenden unter Achtung ihres Willens beizustehen haben. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten. ...mehr
Stefanie Raab, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
§§ 18 u. 23a MBO: Medizinische Versorgungszentren
Vertragsarztrechtlich sind Medizinische Versorgungszentren (MVZ) bereits im Jahre 2004 eingeführt worden. Sie fanden bisher aber keinen Eingang in die Berufsordnungen der Landesärztekammern oder in die Musterberufsordnung. Dies hat sich jetzt durch die Neufassung der Musterberufsordnung 2011 geändert. ...mehr
Maria-Stephanie Dönnebrink, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
§ 26 MBO: Ärztlicher Notfalldienst
Da es in allen Ländern unterschiedliche Organisationsweisen des Notdienstes gibt, wird in der neuen MBO nun ausschließlich auf die jeweiligen Bestimmungen der Kammergesetze verwiesen. ...mehr
Ute Frodl, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
§ 29 MBO: Kollegiale Zusammenarbeit
§ 29 MBO wurde insoweit abgeändert, dass die Beteiligungsvergütung von ärztlichen Mitarbeitern deutlicher geregelt wird und dass bei zur Weiterbildung angestellten Ärztinnen und Ärzten die Weiterbildung im Vordergrund stehen und dabei dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass diese Angestellten approbierte Kollegen und Kolleginnen sind. ...mehr
Stefanie Raab, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
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§ 29 a MBO: Zusammenarbeit mit Dritten
In dem neuen § 29 a MBO wurden die bisherigen Abs. 2 und 3 des ehemaligen § 30 MBO übernommen. Die nicht mehr übliche Bezeichnung „Assistenzberuf" wurde durch den Begriff „Fachberuf im Gesundheitswesen" ersetzt. ...mehr
Stefanie Raab, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
§ 30 MBO: Ärztliche Unabhängigkeit
§ 30 MBO bestimmt, dass die Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten zulässig sein kann, sofern die Verantwortlichkeitsbereiche des Arztes und des Angehörigen des Gesundheitsberufs klar erkennbar voneinander getrennt bleiben. ...mehr
Stefanie Raab, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
§ 31 MBO: Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt
§ 31 MBO wurde erweitert. Es wurde nunmehr geregelt, dass es nicht nur nicht gestattet ist, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile zu nehmen, sondern ebenfalls für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten. ...mehr
Stefanie Raab, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
§ 33 MBO: Zuwendung bei vertraglicher Zusammenarbeit
Der alte § 33 MBO der mit „Ärzteschaft und Industrie" überschrieben war, heißt jetzt „Zuwendung bei vertraglicher Zusammenarbeit". Hier wird erstmals ausdrücklich die Vergütung für Anwendungsbeobachtungen thematisiert. ...mehr
Ute Frodl, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
§§ 27, 28, 34, 35 MBO: Änderungen zum Werberecht, zu Empfehlungen und zum klassischen Sponsoring
Die §§ 27, 28 MBO der alten Fassung (a. F.), die die Kommunikation und damit die Werbung der Ärzteschaft betreffen, haben in der Neufassung der MBO interessante Änderungen er-fahren: § 27 Abs. 3 erhielt eine mit dieser Formulierung zur Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten verfassungswidrige Erweiterung, in Abs. 4 eine seit langem in Rechtsprechung und Praxis anerkannte Ergänzung zur Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten. § 28 a. F., der die Modalitäten der Ärztinnen und Ärzte zur Eintragung in Verzeichnisse regelte, wurde ebenso wie § 34 a. F. (Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln) und § 35 a. F. (Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring) abgeschafft. Deren Regelungen sind - soweit sie nicht als rechtswidrig erkannt wurden - in anderen Normen aufgegangen. ...mehr
Georg Zwenke, Rechtsanwalt und Apotheker
Verweise
- Arztrecht
- Arzthaftungsrecht
- Kooperationsmodelle für Ärzte
- Patientenaufklärung
- Klärung eines Behandlungsfehlers
- Ärztliches Berufsrecht
- Versorgungsstrukturgesetz 2012






