Die ärztliche Aufklärung hat vor Diagnose- und Heileingriffen und dem Verschreiben bzw. Verabreichen von Medikamenten in dem Umfang zu erfolgen, dass der Patient im Großen und Ganzen eine Vorstellung von seiner Krankheit, Art und Umfang der bevorstehenden Maßnahme, den Risiken und den Auswirkungen – auch im Falle des Misserfolgs – auf seine private und berufliche Lebensführung bekommt.
Im Streitfall muss ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt werden, welche mit einer konkreten ärztlichen Maßnahme verbundenen Folgen und Risiken typischerweise einhergehen, so dass der Arzt hierüber aufzuklären hat.
Als Grundregel gilt: je schwerer und einschneidender die Folge der ärztlichen Maßnahme für den Patienten ist, desto ausführlicher hat die Aufklärung zu erfolgen und sich auch auf nur sehr seltene Komplikationen zu erstrecken.
Verweise
- Patientenaufklärung
- Behandlungsfehler
- Behandlung und Körperverletzung
- Selbstbestimmungsrecht von Patienten
Weiteres
Autorin der Seite: St. Dönnebrink, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin.
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