Vorsorgevollmacht

Artikel aktualisiert am 6. Januar 2024

Eine Vorsorgevollmacht, auch Altersvorsorgevollmacht genannt, habt ihre Rechtsgrundlage in § 1896 Abs. 2 BGB. Nach dieser Regelung darf das Gericht nur dann einen gesetzlichen Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten nicht ebenso gut durch einen anderen Bevollmächtigen besorgt werden können. Einen solchen Bevollmächtigten können Patienten durch Verfassung einer Vorsorgevollmacht selbst benennen und dadurch verhindern, dass ein Gericht ihnen im Falle der Erforderlichkeit einer Betreuung einen unerwünschten Betreuer stellt.

Der Bevollmächtigte ist im Rahmen der Vorsorgevollmacht grundsätzlich berechtigt, über die Gesundheitsangelegenheiten des Patienten ebenso zu entscheiden, wie der Patient es bei eigener Entscheidungsfähigkeit selbst tun würde. D. h. die Aufklärung durch den Arzt hat sich an den Bevollmächtigen zu richten; die Einwilligung in die ärztliche Behandlung des Patienten ist durch den Bevollmächtigen zu erteilen.

Wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Patient aufgrund einer Untersuchung seines Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, ist der Bevollmächtigte nur dann zur Einwilligung in diese Maßnahme befugt, wenn die Vorsorgevollmacht durch den Patienten schriftlich erteilt wurde und die genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Zusätzlich ist in diesen schwerwiegenden Fällen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Ohne diese Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit ihrem Aufschub eine Gefahr für den Patienten verbunden wäre (§ 1904 BGB)

Vorsorgevollmachten sind insbesondere bei hohem Lebensrisiko, z. B. bei absehbarem Lebensende, vor schweren Operationen, bei riskanten Unternehmungen oder bei Demenzrisiko, dringend zu empfehlen. Der Arzt sollte in diesen Fällen zur Abfassung einer Vorsorgevollmacht anregen. Beispiele gibt es im Internet (z. B. des Bundesministeriums der Justiz, siehe hier).


Verweise

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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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