Regelleistungsvolumen

Artikel aktualisiert am 1. Dezember 2018

Das Konstrukt „Regelleistungsvolumen“ (RLV) wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (kurz: GKV-WSG) mit Wirkung zum 01.01.2009 eingeführt. Regelleistungsvolumina dienen der Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis.


Was ein Regelleistungsvolumen ist

Nach der gesetzlichen Definition in § 87 b Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist ein Regelleistungsvolumen (RLV) die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der EURO-Gebühren-Ordnung gemäß § 87 a Abs. 2 SGB V enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist. Das RLV bestimmt daher die von einem Arzt oder einer Praxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge vertragsärztlicher Leistungen und soll so die Leistungserbringung im Bereich der vorhersehbaren morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bremsen.

Die RLV werden getrennt nach Hausärzten und Fachärzten berechnet. Bis zur Höhe des RLV werden die Leistungen zu den Preisen der EURO-Gebühren-Ordnung vergütet. Dar-über hinaus gehende Leistungen werden nur noch abgestaffelt vergütet.

Das RLV eines Arztes oder einer Praxis wird für jedes Quartal neu berechnet. Als Grundlage wird die Fallzahl des entsprechenden Vergleichsquartales aus dem Vorjahr herangezogen. Die genaue Berechnungsmethode hat der erweiterte Bewertungsausschuss in mehreren Beschlüssen festgelegt und veröffentlicht.

Leistungen, die außerhalb des RLV vergütet werden

Einige Leistungen werden außerhalb des RLV vergütet. Dies sind beispielsweise folgende Gebührenordnungspositionen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes:

  • Für Hausärzte:
    • Qualitätszuschläge (GOP 01100 bis 01102),
    • Organisierter Notfalldienst (GOP 01210 bis 01222),
    • Dringende Besuche (GOP 01411, 01412, 01415),
    • Schmerztherapie für ausschließliche Schmerzärzte, Akupunktur (Abschnitt 30.7.3),
    • Labor (Kapitel 32),
    • Kostenpauschalen (Kapitel 40),
  • Für Fachärzte:
    • Qualitätszuschläge (GOP 01100 bis 01102),
    • Organisierter Notfaldienst (GOP 01210 bis 01222),
    • Dringende Besuche (GOP 01411, 01412, 01415),
    • Praxisklinische Betreuung (GOP 01510 bis 01531),
    • Naevi flammei und Hämangiomen (GOP 10320 bis 10324),
    • Histo- und Zytologie (GOP 19310 bis 19312, 19331),
    • ESWL (GOP 26330),
    • Schmerztherapie für nicht ausschließliche Schmerzärzte, Akupunktur (Abschnitt 30.7.3),
    • Polysomnographie (GOP 30901),
    • Labor (Kapitel 32),
    • Teilradiologie für Nichtradiologen (GOP 34210 bis 34297),
    • MRT-Angiographien (Abschnitt 34.7),
    • Kostenpauschalen (Kapitel 40).

Besondere Regelungen

Besondere Regelungen gelten bei Neuzulassungen von Ärzten bzw. Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), bei Umwandlungen der Kooperationsform und bei Praxisbesonderheiten. Zudem hat der erweiterte Bewertungsausschuss eine Härtefallklausel für Ärzte vorge-sehen, die aufgrund der Neustrukturierung des ärztlichen Honorarsystems überproportionale Honorarverluste erleiden.

Verweise

 


Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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