Praxisgemeinschaft

Artikel aktualisiert am 10. Februar 2019

Eine Praxisgemeinschaft ist eine reine Organisationsgemeinschaft zwischen zwei oder mehreren Ärzten, in der diese sich lediglich die Unkosten für die Praxisräume, das Personal und die Geräte teilen. Gewinne werden in der Praxisgemeinschaft nicht erzielt. Die Patientenbehandlung findet nicht gemeinsam statt. Jeder an der Praxisgemeinschaft beteiligte Arzt hat seinen eigenen Patientenstamm, tritt nach außen hin alleine auf und haftet alleine gegenüber den Patienten und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bzw. den Krankenkassen.

Eine gemeinsame Haftung findet nur in Bezug auf das gemeinsam angestellte Personal, die gemeinsam angemieteten Praxisräume und die gemeinsam angeschafften Geräte statt.

Als Rechtsform für die Praxisgemeinschaft wird i. d. R. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gewählt, die in den §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.

Sonderformen der Praxisgemeinschaft sind:

  • die Apparategemeinschaft: Hier teilen sich mehrere Ärzte lediglich die Unkosten für eines oder mehrere medizinische Geräte.
  • die Laborgemeinschaft. Hier teilen sich mehrere Ärzte die Unkosten für die Räume, das Personal sowie die Geräte des Eigenlabors. Die in der Laborgemeinschaft erbrachten Leistungen müssen jedoch zwischenzeitlich durch die Laborgemeinschaft abgerechnet werden und nicht mehr wie zuvor durch jeden Arzt einzeln.

Verweise

Weiteres

 


Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
Homepage: http://www.jusmedicus.de
Anfragen unter:
Tel.: +49 (0) 69 40 58 62 61
Email: info@jusmedicus.de